| Veranstaltung: | Kreisversammlung |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 01.07.2021, 08:58 |
Satzung von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Paffenhofen, seit 13.9.2020
Satzungstext
§ 1 Name und Sitz
(1) Die politische Vereinigung führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
Kreisverband Pfaffenhofen, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE.
(2) Die Vereinigung ist Kreisverband der Landespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für
den Freistaat Bayern.
(3) Sitz des Kreisverbandes ist Pfaffenhofen.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt und keiner anderen Partei oder Wählervereinigung
angehört.
(2) Die Mitgliedschaft in mehreren Orts-, Kreis-, Regional-, Bezirks- bzw.
Landesverbänden der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist nicht zulässig.
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand, falls kein
Ortsverband existiert oder ein Ortsverband keinen Vorstand hat.
(2) Jedes Mitglied ist Mitglied auf allen Ebenen des Landesverbandes und der
Bundespartei.
(3) Das Recht des Mitgliedes, an Wahlen teilzunehmen, ist davon abhängig, dass
es den festgesetzten Erstbeitrag gezahlt hat und seine Aufnahme der
Landesgeschäftsstelle mitgeteilt wurde.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der
Partei zu beteili-gen, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung
teilzunehmen und sich mit anderen Mitglieder zu beraten. Es kann an lallen
öffentlichen Sitzungen von Gremien der Partei teilnehmen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsatz und Ziel der Partei zu
unterstützen und die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu zahlen. Mitglieder,
die in geschlossenen Anstalten einsetzen, sind von der Betragszahlung befreit.
(3) ) Das Recht des Mitgliedes, an Wahlen teilzunehmen, ist davon abhängig, dass
es den festgesetzten Erstbeitrag gezahlt hat und seine Aufnahme der
Landesgeschäftsstelle mitgeteilt wurde.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt kann jederzeit gegenüber der/m Vorsitzendenden des
Kreisvorstandes oder Ortsvorstandes in Textform erklärt werden. Er ist sofort
wirksam.
(3) Der Kreisvorstand kann Mitglieder streichen, wenn sie nach viermonatigem
Zahlungsrückstand trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die
drohende Streichung den fälligen Betrag nicht zahlen. Gegen die Streichung kann
innerhalb von vier Wochen Widerspruch beim Kreisschiedsgericht eingelegt werden.
(4) Mitglieder werden durch das Schiedsgericht ausgeschlossen, wenn sie
vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze und Ordnung
der Partei verstoßen oder bei Kommunalwahlen ohne Einverständnis des
Kreisvorstandes auf der Liste einer anderen Partei oder Wählergruppierung
kandidieren und dadurch der Partei schweren Schaden zugefügt haben. Die
Entscheidung ergeht nur auf Antrag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung
einer Gliederung, der das Mitglied angehört.
§ 6 Gliederungen
(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände.
(2) Die Ortsverbände sind im Rahmen der Satzung autonom, d. h. sie regeln ihre
Angelegenheiten selbständig.
§ 7 Ortsverbände
(1) Ortsverbände in Landkreisen umfassen das Gebiet einer oder mehrerer
Gemeinden oder angrenzender Gemeindeteile, in kreisfreien Städten das Gebiet von
Stadtteilen. Ortsverbände sollen nur dann mehrere Gemeinden/Stadtteile
zusammenfassen, wenn sie die jeweiligen Gemeindegebiete/Stadtteile vollständig
abdecken und innerhalb eines Kreisverbandes liegen.
(2) Mitglieder in geschlossenen Anstalten (JVA, BKH usw.) können sich zu
Ortsverbänden zusammenschließen. Die Ortsverbände gehören zu den Kreisverbänden,
in deren Gebiet sie liegen. Diese Ortsverbände können ihre Geschäftsführung an
den Kreisverband oder an eine/n Beauftragte/n des Landesvorstandes übertragen.
(3) Ortsverbände müssen mindestens drei Mitglieder haben. Sie können sich eine
eigene Satzung geben, die der Kreissatzung nicht widersprechen darf.
(4) Soweit der Ortsverband nichts anderes bestimmt, sind seine Organe die
Ortsversammlung und der Ortsvorstand. Der Ortsvorstand besteht aus mindestens
drei Personen. Ortsverbände können eine eigene Kasse führen, wenn dem
Ortsvorstand ein/e Ortskassierer*in angehört. Der Rechnungsabschluss ist nach
den Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung anzufertigen und innerhalb
der gesetzten Fristen dem Kreisverband vorzulegen.
(5) Ortsverbände, die keine eigene Kasse führen, können beim Kreisvorstand ein
Budget von 300,00 EUR jährlich verlangen. Darüberhinausgehende Zahlungen
bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstandes.
(6) Ortsverbände sollen zu jeder Kreisvorstandssitzung mindestens einen
Vertreter schicken, um die gegenseitige Information und die Koordination der
Arbeit von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Pfaffenhofen zu gewährleisten.
§ 8 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind:
- Die Gesamtheit der Mitglieder
- Die Kreisversammlung
- Der Kreisvorstand
- Das Kreisschiedsgericht
§ 9 Die Gesamtheit der Mitglieder
(1) Entscheidungen der Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmungen) finden statt
auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einer Kreisversammlung, eines Viertels
der Ortsverbände oder von 10 von Hundert der Mitglieder. Dieses oberste Organ
des Kreisverbandes entscheidet immer mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
(2) Fragen, die zur Urabstimmung vorliegen, sind so zu formulieren, dass sie mit
"ja" oder "nein" beantwortet werden können. Suggestivfragen sind unzulässig. Der
Antrag ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wo-chen nach seinem Eingang beim
Kreisvorstand schriftlich zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Jedes Mitglied erhält Urabstimmungsunterlagen mit dem Wahlzettel und der
persönlichen Versicherung. Beide sind fristgerecht zurück zu senden.
Fristgerecht eingegangen sind alle Abstimmungsunterlagen, die am Tag des
Einsendeschlusses bei der Kreisgeschäftsstelle bis 24 Uhr eingehen. Die Kosten
der Rücksendung trägt das Mitglied.
(4) Während der bayerischen Sommerferien finden keine Urabstimmungen statt.
(5) Die Gesamtheit der Mitglieder entscheidet über die Auflösung des
Kreisverbandes.
§ 10 Die Kreisversammlung
(1) Die Kreisversammlung wählt
- den Vorstand,
- das Schiedsgericht,
- die Delegierten für die Organe des Landesverbandes und der
Bundesversammlung und
- die Rechnungsprüfer*Innen.
(2) Die Kreisversammlung hat im übrigen folgende Aufgaben:
- Sie entscheidet über die Satzung,
- Sie stellt den Antrag auf Auflösung des Kreisverbandes,
- Sie beschließt über das Programm,
- Sie beschließt über alle Themen, die nicht den Rechnungsprüfer*innen oder
den Schiedsgerichten vorbehalten sind,
- Sie beschließt über den Haushalt des Kreisverbandes,
- Sie beschließt über die Sonderbeiträge für Mandatsträger.
Davon unberührt bleiben Entscheidungen nach § 9 der Satzung (Urabstimmung).
(3) Eine eigens dazu einberufene Kreisversammlung entscheidet über die Listen
für die Kommunalwahlen, und die Landtags-, Bezirkstags- und Kreistagswahlen.
(4) Die Kreisversammlung findet zweimal jährlich statt. Alle Mitglieder sind
hierzu in Text-form mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der
vorläufigen Tagesordnung einzuladen.
(5) Bei außerordentlichen Kreisversammlungen beträgt die Ladungsfrist zehn Tage.
(6) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, der Kreisvorstand und die Fraktion
des Kreistages.
(7) Anträge sind mit der Einberufung zur Kreisversammlung zu versenden. Im
übrigen können Anträge bis zu einer Woche vor der Kreisversammlung beim Vorstand
eingereicht werden. Sie sind unverzüglich nach Ablauf der Frist an die
Mitglieder zu versenden.
(8) Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden als Initiativanträge
behandelt. Über sie wird auf der Kreisversammlung entschieden, wenn sich ein
Drittel an der anwesenden Mitglieder dafür ausspricht.
(9) Die Kreisversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder
oder 3 Personen anwesend sind und die Beschlussunfähigkeit nicht durch
gesonderten Beschluss festgestellt worden ist. Ortsversammlungen sind
beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(10) Die Kreisversammlung wird vom Kreisvorstand geleitet, es sei denn, es wird
von 1/3 der anwesenden Mitglieder die Wahl eines Präsidiums für die Versammlung
verlangt. Das Präsidium wird mit einfacher Mehrheit gewählt und besteht aus
mindestens zwei Mitgliedern, von denen mindestens 50 % eine Frau sind. Bei
Versammlungen, in denen der Vorstand gewählt wird, ist vor der Wahl stets ein
Präsidium zu wählen.
(11) Über die Kreisversammlung wird ein Protokoll erstellt, das alle Beschlüsse
einschließlich der Ablehnung von Anträgen und alle Wahlergebnisse enthält.
Wurden die Stimmen ausgezählt, sind die Zahlen in das Protokoll aufzunehmen. Das
Protokoll ist vom/von der Protokollführer*in und vom/von der
Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 11 Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens vier
Frauen sind:
- zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, darunter mindestens eine Frau
- der Kassierer*in
- der Schriftführer*in und
- drei stimmberechtigten Beisitzer*innen
Weitere beratende Beisitzer*innen kann die Kreisversammlung bestimmen.
(2) Sollten nicht genügend Frauen in den Vorstand gewählt werden, bleiben die
Plätze unbesetzt. Die Wahl wird auf die nächste Wahlversammlung verschoben, zu
der ausdrücklich mit dem Hinweis auf die anstehende Wahl eingeladen wird.
(3) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse der Kreisversammlung aus. Außerdem
koordiniert und initiiert er die politische Arbeit zwischen den
Kreisversammlungen. Er führt die Kreisgeschäftsstelle.
(4) Zur Vertretung nach Außen sind die Vorsitzenden je einzeln berechtigt.
(5) Die Kassierer*in trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße
Kassenführung und die finanziellen Abrechnungen.
(6) Die Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstandes beträgt zwei Jahre.
Wiederwahl ist möglich.
(7) Der Kreisvorstand tagt bei Bedarf. Er wird von der/m Vorsitzenden oder auf
Wunsch zweier Vorstandsmitglieder in Textform oder mündlich einberufen. Zu den
Sitzungen sind die Vorstände der Ortsverbände und der Kreisvorstand der Grünen
Jugend zu laden.
(8) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder
anwesend ist, darunter ein/e Vorsitzende/r. Beschlussfassung im Umlaufverfahren
ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht.
(9) Wer Ortsvorsitzende/r ist, kann nicht zur/m Kreisvorsitzende/n gewählt
werden.
(10) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 12 Das Kreisschiedsgericht
Es wird vorläufig kein Kreisschiedsgericht gebildet. Streitigkeiten werden vor
dem Landesschiedsgericht ausgetragen.
§ 13 RechnungsprüferInnen
(1) Die Kreisversammlung wählt eine/n Rechnungsprüfer*in und eine/n
stellvertretende/n Rechnungsprüfer*in. Sie sind zuständig für die interne
Überprüfung der Rechnungsab-schlüsse, der Haushaltsführung und der Einhaltung
der Finanzordnung.
(2) Die Rechnungsprüfer*in hat jederzeit Einsicht in alle Finanzunterlagen des
Kreisverbandes.
§ 14 Wahlen, Beschlüsse, Protokolle, Einladungen
(1) Soweit durch Satzung oder Gesetz nicht anders geregelt, sind Sitzungen von
Gremien und Organen mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe einer
vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn sie form-
und fristgerecht einberufen sind.
(2) Wahlen zu Vorständen, zu Schiedsgerichten, von Delegierten und von
Bewerber*innen zu allgemeinen Wahlen sind geheim. In anderen Fällen kann offen
gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt. Wahlverfahren sind so
auszurichten, dass die Mindestparität für Frauen gewährleistet ist.
(3) Bei Kommunalwahlen kann der Kreisvorstand im Einzelfall die Kandidatur von
Mitgliedern auf den Wahllisten anderer Parteien und Wählervereinigungen
zulassen, falls das Mitglied vor der Aufstellungsversammlung einen
entsprechenden Antrag beim Vorstand stellt.
(4) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, im ersten Wahlgang ist die
absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen sind
gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet noch eine
Stichwahl statt, dann entscheidet das Los.
(5) Soweit nicht durch Satzung, Gesetz oder Beschluss anders geregelt, betragen
die Amtszeiten grundsätzlich zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(6) Wahllisten sind entsprechend dem Frauenstatut des Landesverbandes Bayern von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu besetzen.
(7) Bei Fragen, die das Selbstbestimmungsrecht von Frauen betreffen, wird eine
getrennte Abstimmung durchgeführt, wenn eine Frau dies beantragt. Ob es sich um
eine solche Frage handelt, entscheidet die Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Frauen. Sollten die Abstimmungsergebnisse voneinander
abweichen, haben die Frauen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur
Abstimmung stehenden Fragen werden zur weitergehenden Beratung an die Basis
verwiesen. Die Anträge werden auf die nächste Kreisversammlung verwiesen. Bei
der zweiten Versammlung ist das Abstimmungsergebnis der anwesenden
stimmberechtigten Frauen bindend.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über
Satzungsänderungen werden mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden gefasst.
Anträge zu Satzungsänderungen sind nur als fristgerechte Anträge zulässig.
(9) Sitzungen von Organen und Gremien im Kreisverband sind öffentlich, wenn
nicht durch Satzung etwas anderes vorgeschrieben ist. Vorstände tagen
mitgliederöffentlich, in Personalangelegenheiten müssen sie die Öffentlichkeit
ausschließen, zu internen Beratungen, bei denen keine Beschlüsse gefasst werden
dürfen, können sie die Öffentlichkeit mit Zwei-Drittel-Mehrheit ausschließen.
(10) Versammlungen und Sitzungen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind für
Mitglieder in geeigneter Form zugänglich zu machen.
(11) Präsidien von Versammlungen werden paritätisch besetzt. Die
Versammlungsleitung übernehmen Frauen und Männer abwechselnd. Redelisten werden
getrennt geführt, Frauen und Männer reden abwechselnd. Ist die kürzere Redeliste
erschöpft, ist die Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden
soll.
§ 15 Auflösung des Kreisverbandes
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur die Kreisversammlung mit Zwei-
Drittel-Mehrheit beantragen. Der Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder zur
Urabstimmung vorzulegen.
(2) Ist die Abhaltung einer Urabstimmung über die Auflösung des Kreisverbandes
beschlossen, so hat die Kreisversammlung vor dieser Urabstimmung über die
Verwendung des Vermögens des Kreisverbandes im Falle einer Auflösung zu
entscheiden.
§ 16 Sonstiges
(1) Für in dieser Satzung nicht geregelte Punkte gelten die Landessatzung, das
Frauenstatut und die Urabstimmungsordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
Landesverband Bayern.
(2) Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Kreisversammlung am
13.9.2020 in Kraft, zugleich tritt die Satzung vom 4.1.2011 außer Kraft.